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Förderrichtlinien der Stadt Wörgl 2009
vero / 10.12.2008 15:46
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Wörgl  Energie  Förderung  Solaranlagen 

Richtlinien  für die Förderung von Solaranlagen

 

 

§ 1 Zielsetzung

 

Ziel der Richtlinie ist die Förderung erneuerbarer Energieträger, die Ressourcenschonung und Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen. Die Bürger der Stadt Wörgl sollen motiviert werden, den Einsatz von fossilen Energieträgern durch regenerative Energien zu ersetzen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet zu leisten. Damit soll aber auch den Bemühungen zum Klimaschutz im Sinne des Kyoto-Protokolls und der innerhalb der europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO2-Emissionen und des Klimabündnisses entsprochen werden.

 

 

§ 2 Förderungswerber

 

Um Förderung für Solaranlagen können ansuchen:

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümergemeinschaften
  3. Pächter, Hauptmieter oder dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber
  4. Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  5. Betriebe und landwirtschaftliche Betriebe
  6. Contracting-Anbieter

 

 

§ 3 Art und Ausmaß der Förderung

 

  1. Gefördert werden Solaranlagen für Wohnbauten, Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie für Gebäude von Eigentümern gemäß § 2 Z. 4
  2. Pro neu installierter Solaranlage kann ein Zuschuss von € 100,-- pro m² Kollektorfläche oder 50 Liter Speicherinhalt gewährt werden, wobei die Kollektorfläche im Geschosswohnbau mindestens 2 m² je Wohneinheit, in allen anderen Fällen mindestens 5 m² betragen muss. Maximal gefördert werden 20 m² Kollektorfläche.
  3. Im Falle einer Erweiterung einer bestehenden Anlage werden neue Sonnenkollektoren mit € 100,-- pro m² gefördert, wobei sich  die Kollektorfläche im Geschosswohnbau um mindestens 2 m² je Wohneinheit, in allen anderen Fällen um mindestens 5 m² erhöhen muss. Maximal gefördert werden 20 m² Kollektorfläche.
  4. Bemessungsgrundlage für die Förderung von Solaranlagen ist die nachgewiesene Bruttokollektorfläche in m².

 

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

 

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn

 

  1. die Anlage fertiggestellt und betriebsbereit ist,
  2. es sich bei dem Objekt um ein Gebäude handelt, das entsprechend der Tiroler Bauordnung errichtet wird oder rechtmäßig besteht
  3. alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesonders allfällig erforderliche Zustimmungserklärungen zur Errichtung der Anlage erfüllt sind, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderungswerber eingeholt wurden,
  4. die Anlage den geltenden Normen entspricht,
  5. der Förderungswerber sich verpflichtet hat,
    a) die errichtet Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben und nur im Notfall oder bei technischen Gebrechen außer Betrieb zu nehmen,
    b) einer allfälligen Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren.
  6. eine Montage der Anlage so erfolgt, dass diese der Dachneigung- und Ausrichtung gleich ist. In begründeten Fällen kann eine Abweichung von dieser Bedingung (bei einer errechneten Ertragsminderung von über 10%) nach Einverständnis der Förderungsstelle erfolgen.
  7. eine Umstellung der bisherigen Warmwasserbereitung, Raumheizung oder  landwirtschaftlichen Trocknungsanlage auf Solarenergie (Sonnenkollektoren) oder eine Neuerrichtung dieser Anlagen oder einer Fotovoltaikanlage erfolgt. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert.
  8. eine, vor Beginn der Einbauarbeiten, ausführliche Energieberatung bei den Stadtwerken Wörgl in Anspruch genommen wurde (schriftlicher Nachweis).

 

 

 

§ 5 Anerkennungsstichtag

 

Gefördert werden Solaranlagen, die nachweislich nach dem 1. Jänner 2009 errichtet wurden.

 

 

§ 6 Förderungsabwicklung

 

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Formular schriftlich bei der Stadtgemeinde Wörgl einzubringen. Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Wörgl nach Begutachtung der Solaranlage.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Solaranlagen befugten Person
  2. Dem Antrag sind auf Verlangen Zahlungsbelege, Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung vorzulegen.
  3. Auf Verlagen sind Planungsunterlagen einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen befugten Person vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

 

§ 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

 

Die in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen Bürger, Eigentümer, Förderungswerber usw. sind als geschlechtsneutral zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Förderung tritt mit 1.1. 2009 in Kraft und ist  mit 31.12.2009 befristet