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Förderungsrichtlinien der Stadt Wörgl 2009
vero / 10.12.2008 10:31
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Wörgl  Energie  Förderung  Biomassefeuerungsanlagen 

Richtlinien  für die Förderung von Biomassefeuerungsanlagen

 

 

§ 1 Zielsetzung

 

Ziel der Richtlinie ist die Förderung erneuerbarer Energieträger, die Ressourcenschonung und Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen. Biomasse (Holz, Hackgut, Pellets usw.) verbrennt CO2- neutral.  Die Bürger der Stadt Wörgl sollen motiviert werden, den Einsatz von fossilen Energieträgern durch regenerative Energien zu ersetzen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet zu leisten. Damit soll aber auch den Bemühungen zum Klimaschutz im Sinne des Kyoto-Protokolls und der innerhalb der europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO2-Emissionen und des Klimabündnisses entsprochen werden.

 

 

§ 2 Förderungswerber

 

Um Förderung für Biomassefeuerungsanlagen können ansuchen:

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümergemeinschaften
  3. Pächter, Hauptmieter oder dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber
  4. Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  5. Betriebe und landwirtschaftliche Betriebe
  6. Contracting-Anbieter

 

 

§ 3 Art und Ausmaß der Förderung

 

  1. Gefördert werden Biomassefeuerungsanlagen für Wohnbauten, Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie für Gebäude von Eigentümern gemäß § 2 Z. 4
  2. Förderbar sind Biomasse-Heizanlagen jedoch nur dann, wenn sie als Gesamtheizsystem verwendet werden, also mindestens 75 % des errechneten Wärmebedarfs abdecken.
  3. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
  4. Die Höhe des Zuschusses beträgt 10 % der Anschaffungskosten eines Biomasseheizgerätes samt Pufferspeicher maximal jedoch mit € 2.000,-.

 

 

 

 

 

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

 

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn

 

  1. eine Umstellung der bisherigen Raumheizung auf eine moderne Form der Bioenergieanlagen (Hackschnitzelfeuerungsanlagen, Pelletsfeuerungen ) erfolgt oder im Zuge von Bautätigkeiten solche Heizanlagen neu installiert werden.
  2. die Heizanlage wird in einem Gebäude errichtet, welches sich im Gemeindegebiet der Stadt Wörgl befindet.
  3. die Feuerungsanlage automatisch beschickt wird, und folgende Emmisionsgrenzwerte einhält bzw. unterschreitet:                                                          CO Nennlast                         250 mg/MJ                                                               NOx                                        120 mg/MJ                                                               OGC Nennlast                        10 mg/MJ                                                               Staub                                      20 mg/MJ (Pellets & Hackgutfeuerungen)          Die Einhaltung vorgenannter Grenzwerte ist schriftlich nachzuweisen!
  4. der Förderungswerber sich verpflichtet hat,

·        die zu errichtende Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben.

·        für den Fall der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.

·        eine allfällige Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren.

·        eine, vor Beginn der Einbauarbeiten, ausführliche Energieberatung bei den Stadtwerken Wörgl in Anspruch genommen wurde (schriftlicher Nachweis).

 

 

§ 5 Anerkennungsstichtag

 

Gefördert werden Biomassefeuerungsanlagen, die nachweislich nach dem 1. Jänner 2009 errichtet wurden.

 

 

§ 6 Förderungsabwicklung

 

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Formular schriftlich bei der Stadtgemeinde Wörgl einzubringen. Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Wörgl nach Begutachtung der Biomasseheizanlage.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Biomasseheizanlagen befugten Person
  2. Dem Antrag sind Zahlungsbelege, Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung vorzulegen.
  3. Auf Verlagen sind Planungsunterlagen einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Heizungsanlagen befugten Person vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

 

§ 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

 

Die in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen Bürger, Eigentümer, Förderungswerber usw. sind als geschlechtsneutral zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Förderung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist befristet mit 31.12.2009