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Förderungsrichtlinien der Stadt Wörgl 2009
vero / 10.12.2008 10:32
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Wörgl  Energie  Förderung  Wärmedämmung 

Richtlinien  für die Förderung von Dämmmaßnahmen

 

 

§ 1 Zielsetzung

 

Die Energieverluste  von Gebäuden sind oft unnötig groß. Ein beträchtlicher Teil der Raumwärme geht durch das Dach  und die Außenwände verloren. Eine optimale Wärmedämmung bedeutet geringeren Energieverbrauch und somit auch geringere Schadstoffemissionen, was zur Entlastung unserer Umwelt beiträgt.

 

 

§ 2 Förderungswerber

 

Um Förderung für Dämmmaßnahmen können ansuchen:

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümergemeinschaften
  3. Pächter, Hauptmieter oder dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber
  4. Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  5. Contracting - Anbieter

 

 

§ 3 Art und Ausmaß der Förderung

 

  1. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
  2. Bei Errichtung eines Wohnhauses durch einen privaten Bauherrn werden 25% der Erschließungskosten (bei erreichen der Energieausweiskriterien – mindestens Klasse A) und 50% der Erschließungskosten (bei erreichen der Energieausweiskriterien – mindestens Klasse A+) gefördert.
  3. Bei Sanierung eines Wohnhauses werden 10% der Wärmedämm-Sanierungskosten bezuschusst.

 

 

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

 

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Energieausweis vorgelegt, bzw. bei Sanierungsmaßnahmen  ein geeigneter Nachweis erbracht wird, dass durch die Dämmmaßnahmen mindestens die vom Land Tirol für eine Sanierungsmaßnahme geforderten U - Werte erreicht werden.

 

Eine, vor Beginn des Neubaues bzw der Sanierungsmaßnahme , ausführliche Energieberatung bei den Stadtwerken Wörgl in Anspruch genommen wurde (schriftlicher Nachweis).

 

§ 5 Anerkennungsstichtag

 

Gefördert werden nur Dämmmaßnahmen, die nachweislich nach dem 1. Jänner 2009 durchgeführt wurden.

 

 

§ 6 Förderungsabwicklung

 

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Formular schriftlich bei der Stadtgemeinde Wörgl einzubringen. Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Wörgl nach Beibringung eines geeigneten Nachweises für die Erreichung eines mindestens Niedrigenergiehausstandard.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Dem Antrag sind Zahlungsbelege, detaillierte Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung vorzulegen.

 

Bei Sanierungskosten (je Objekt) über € 30.000,- wird individuell über eine Gewährung einer Förderung bzw. über eine Förderungssumme entschieden

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

 

§ 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

 

Die in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen Bürger, Eigentümer, Förderungswerber usw. sind als geschlechtsneutral zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Förderung tritt mit 1.1. 2009 in Kraft und ist  mit 31.12.2009 befristet