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Förderungsrichtlinien der Stadt Wörgl 2009
vero / 10.12.2008 10:32
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Wörgl  Energie  Förderung  Fernwärme 

Richtlinien  für die Förderung von Fernwärmenetzanschlüssen

 

 

§ 1 Zielsetzung

 

Ziel der Richtlinie ist die Ressourcenschonung und Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen.  Die Bürger der Stadt Wörgl sollen motiviert werden einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet zu leisten. Damit soll aber auch den Bemühungen zum Klimaschutz im Sinne des Kyoto-Protokolls und der innerhalb der europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO2-Emissionen und des Klimabündnisses entsprochen werden.

 

 

§ 2 Förderungswerber

 

Um Förderung für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke können ansuchen:

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümergemeinschaften
  3. Pächter, Hauptmieter oder dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber
  4. Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  5. Betriebe und landwirtschaftliche Betriebe
  6. Contracting-Anbieter

 

 

§ 3 Art und Ausmaß der Förderung

 

  1. Gefördert werden Fernwärmeanschlüsse für Wohnbauten, Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie für Gebäude von Eigentümern gemäß § 2 Z. 4
  2. Förderbar ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Wörgl sowie die Umstellung der Heizanlage auf Fernwärme.
  3. Die Wärmeerzeugung für dieses  Fernwärmenetz ausschließlich mit erneuerbarer Energie erfolgt.
  4. Gefördert wird der Anschluss mit 20 % der Anschlusskosten und 50% der Umstellungskosten, höchstens jedoch mit € 1000,-

 

 

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

 

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn

 

  1. ein Neuanschluss bzw. die Umstellung der bisherigen Raumheizung auf eine Fernwärmeversorgung erfolgt.
  2. Der Anschluss erfolgt für Gebäude, welche sich im Gemeindegebiet der Stadt Wörgl befinden.

 

 

§ 5 Anerkennungsstichtag

 

Gefördert werden Anschlüsse, die nachweislich nach dem 1. Jänner 2009 errichtet wurden.

 

 

§ 6 Förderungsabwicklung

 

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Formular schriftlich bei der Stadtgemeinde Wörgl einzubringen. Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Wörgl nach Begutachtung des Anschlusses.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Dem Antrag sind auf Verlangen Zahlungsbelege, Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung für den Anschluss vorzulegen.

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

 

§ 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

 

Die in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen Bürger, Eigentümer, Förderungswerber usw. sind als geschlechtsneutral zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Förderung tritt mit 1.1. 2009 in Kraft und ist  mit 31.12.2009 befristet