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Beschluss des Wörgler Gemeinderates vom 28. Juni 2007
vero / 29.06.2007 16:33
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Gemeinderat  Wörgl  Politik 
Die Verordnung des Alkoholverbotes durch den Gemeinderat ist durch § 18 der Tiroler Gemeindeordnung möglich. Begründet wird die Maßnahme mit der "Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben  störenden Missständen infolge durch Alkoholkonsum verursachten mutwilligen Sachbeschädigungen und Ruhestörungen sowie Belästigungen von Personen."

Die Verordnung legt genau fest, wo dieses Verbot gilt: Bahnhofsvorplatz, Bahnhofsplatz, Angather Weg, Ladestraße, Salzburgerstraße, Johann-Federer-Straße, Simon-Prem-Straße, Adolf-Pichler-Straße, Sepp-Ganglstraße, Wildschönauer Straße, Eisstein-Straße, Vogelweiderstraße, Innsbrucker Straße, Michael-Pacher-Straße, Madersbacherweg, Augasse, Uferbegleitweg zwischen Augasse und Holzbrücke über den Wörgler Bach zur KR-Martin-Pichler-Straße, KR-Martin-Pichler-Straße und Poststraße.

Schwammig wird die Festlegung dann mit der Feststellung, dass öffentlicher Alkoholkonsum auch auf allen angrenzenden Straßen und Plätzen verboten ist, die an oben genannte Orte angrenzen.

Verboten wird Alkoholkonsum zudem auf dem Kinderspielplatz Karl-Schönherrstraße, auf dem Kunstspielplatz in der Gangl-Straße, auf dem Gelände des Bundesschulzentrums und dem daneben liegenden Trainingszentrum sowie dem Sportzentrum.

Weiter getrunken werden darf allerdings auf diesen Flächen bei genehmigten Veranstaltungen sowie in Gastgärten.

Wer gegen die neue "Wörgler Prohibition"  verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.820 Euro bestraft werden kann. Also Leute, ihr wisst jetzt, wo ihr euch nicht mehr beim öffentlichen Alkoholkonsum - ausgenommen natürlich bei kommerziellem Nutzen - blicken lassen dürft!