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Förderungsrichtlinien der Stadt Wörgl 2009
vero / 10.12.2008 10:33
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Wörgl  Energie  Föderung  Kaminsanierung 

Richtlinien  für die Förderung von Kaminsanierungen

 

 

§ 1 Zielsetzung

 

Ziel der Richtlinie ist die Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen.  Die Bürger der Stadt Wörgl sollen motiviert werden, durch Sanierung von Kaminen einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet zu leisten. Damit soll aber auch den Bemühungen zum Klimaschutz im Sinne des Kyoto-Protokolls und der innerhalb der europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO2-Emissionen und des Klimabündnisses entsprochen werden.

 

 

§ 2 Förderungswerber

 

Um Förderung für eine Kaminsanierung können ansuchen:

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümergemeinschaften
  3. Pächter, Hauptmieter oder dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber
  4. Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  5. Betriebe und landwirtschaftliche Betriebe
  6. Contracting - Anbieter

 

 

§ 3 Art und Ausmaß der Förderung

 

  1. Gefördert wird die Sanierung von Kaminen für Wohnbauten, Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie für Gebäude von Eigentümern gemäß § 2 Z. 4
  2. Unterstützt wird die Sanierung von Kaminen mit 15 % der Sanierungskosten höchstens jedoch mit € 1.000,-.

 

 

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

 

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn

 

  1. die Sanierung des Kamins von befugten Gewerbeleuten ausgeführt wird
  2. ein Nachweis für die Sanierung durch den Kaminkehrer erbracht wird
  3. der Förderungswerber sich verpflichtet hat,

·        eine allfällige Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren.

·        eine, vor Beginn der Sanierungsmaßnahme, ausführliche Energieberatung bei den Stadtwerken Wörgl in Anspruch genommen wurde (schriftlicher Nachweis).

 

 

§ 5 Anerkennungsstichtag

 

Gefördert werden Kaminsanierungen, die nachweislich nach dem 1. Jänner 2009 durchgeführt wurden wurden.

 

 

§ 6 Förderungsabwicklung

 

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Formular schriftlich bei der Stadtgemeinde Wörgl einzubringen. Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Wörgl nach Begutachtung der Kaminsanierungsmaßnahme.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Sanierung von Kaminen befugten Person
  2. Dem Antrag sind auf Verlangen Zahlungsbelege, Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung vorzulegen.

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

 

§ 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

 

Die in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen Bürger, Eigentümer, Förderungswerber usw. sind als geschlechtsneutral zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Förderung tritt mit 1.1. 2009 in Kraft und ist  mit 31.12.2009 befristet