Kommentare (0)

Förderrichtlinien der Stadt Wörgl 2009
vero / 10.12.2008 10:28
Bewertungen 0
Wörgl  Energie  Förderungen  Fotovoltaik 

Richtlinien  für die Förderung von Fotovoltaikanlagen

 

 

§ 1 Zielsetzung

 

Ziel der Richtlinie ist die Förderung erneuerbarer Energieträger, die Ressourcenschonung und Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen. Die Bürger der Stadt Wörgl sollen motiviert werden, den Einsatz von fossilen Energieträgern durch regenerative Energien zu ersetzen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet zu leisten. Damit soll aber auch den Bemühungen zum Klimaschutz im Sinne des Kyoto-Protokolls und der innerhalb der europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO2-Emissionen und des Klimabündnisses entsprochen werden.

 

 

§ 2 Förderungswerber

 

Um Förderung für Fotovoltaikanlagen können ansuchen:

  1. Gebäudeeigentümer, Wohnbauträger
  2. Wohnungseigentümergemeinschaften
  3. Pächter, Hauptmieter oder dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber
  4. Kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine
  5. Betriebe und landwirtschaftliche Betriebe
  6. Contracting-Anbieter

 

 

§ 3 Art und Ausmaß der Förderung

 

a.      Gefördert werden Fotovoltaikanlagen für Wohnbauten, Betriebsgebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie für Gebäude von Eigentümern gemäß § 2 Z. 4, maximal jedoch 4kW/p je Anlage. Für Gemeinschafts-projekte wird individuell entschieden.

b.      Pro neu installierter Fotovoltaikanlage kann ein Zuschuss von € 1000,-- pro 1kW/p installierter Leistung, maximal jedoch € 4000,- je Anlage, gewährt werden

c.      Bemessungsgrundlage für die Förderung von Fotovoltaikanlage ist die in Schriftform nachgewiesene installierte Leistung in kW/p.

d.      Am Ende des Jahres erfolgt eine Gutschrift über die eingespeiste Energie in das Stromnetz der Stadtwerke Wörgl GmbH zum jeweils gültigen Haushaltstarif (dzt. Fair-Plus) der Stadtwerke Wörgl GmbH.


§ 4 Förderungsvoraussetzungen

 

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn

 

  1. die Anlage fertiggestellt und betriebsbereit ist,
  2. es sich bei dem Objekt um ein Gebäude handelt, das entsprechend der Tiroler Bauordnung errichtet wird oder rechtmäßig besteht
  3. alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesonders allfällig erforderliche Zustimmungserklärungen zur Errichtung der Anlage erfüllt sind, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderungswerber eingeholt wurden,
  4. die Anlage den geltenden Normen entspricht,
  5. der Förderungswerber sich verpflichtet hat,
    a) die errichtet Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben und nur im Notfall oder bei technischen Gebrechen außer Betrieb zu nehmen,
    b) einer allfälligen Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren.
  6. eine Montage der Anlage so erfolgt, dass diese der Dachneigung- und Ausrichtung gleich ist. In begründeten Fällen kann eine Abweichung von dieser Bedingung nach Einverständnis der Förderungsstelle erfolgen.
  7. die Fotovoltaikanlage als netzgeführte Anlage ausgeführt ist.
  8. eine, vor Beginn der Einbauarbeiten, ausführliche kostenlose Energieberatung bei den Stadtwerken Wörgl in Anspruch genommen wurde (schriftlicher Nachweis).

 

 

§ 5 Anerkennungsstichtag

 

Gefördert werden Fotovoltaikanlagen, die nachweislich nach dem 1. Jänner 2009 errichtet wurden.

 

 

§ 6 Förderungsabwicklung

 

Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels aufgelegtem Formular schriftlich bei der Stadtgemeinde Wörgl einzubringen. Die Zuerkennung der Förderung erfolgt durch die Stadtgemeinde Wörgl nach Begutachtung der Fotovoltaikanlage.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Fotovoltaikanlagen befugten Person
  2. Dem Antrag sind auf Verlangen Zahlungsbelege, Rechnungen bzw. eine saldierte Endabrechnung vorzulegen.
  3. Auf Verlagen sind Planungsunterlagen einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Fotovoltaikanlagen befugten Person vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.


§ 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

 

Die in diesen Richtlinien verwendeten Bezeichnungen Bürger, Eigentümer, Förderungswerber usw. sind als geschlechtsneutral zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Förderung tritt mit 1.1. 2009 in Kraft und ist  mit 31.12.2009 befristet