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Presseaussendung des Landes Tirol |
vero / 08.03.2010 18:20
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Online-Information für jede Gemeinde unter www.tirol.gv.at/wahlen
Wahlvorschläge für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
stehen jetzt fest
Die Kundmachung der Wahlvorschläge und Koppelungen durch die Wahlbehörde erfolgte am Donnerstag, 3. März 2010: Damit steht jetzt endgültig fest, wer am 14. März 2010 zu den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in Tirol antreten wird. Im Internetauftritt des Landes können diese Informationen für jede einzelne der 276 Gemeinden, in denen gewählt wird, unter www.tirol.gv.at/wahlen abgerufen werden. Am Wahltag, am 14. März 2010, stehen unter dieser Internetadresse nach Schließen der Wahllokale auch topaktuell die ersten Wahlergebnisse ab der Mittagszeit zur Verfügung. Drei Gemeinden wählen nicht: Die Landeshauptstadt Innsbruck ruft zu einem späteren Zeitpunkt zu den Urnen, während diese Wahl in Ischgl und Reith b.S. kürzlich schon vorgezogen wurde.
Zwei Stimmzettel
Insgesamt sind 462.000 Menschen wahlberechtigt, vergeben werden in Summe 3.676 Gemeinderatsmandate. Für die Wahl von Gemeinderat und BürgermeisterIn werden zwei getrennte, farblich unterschiedliche amtliche Stimmzettel verwendet. Der Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn links neben der Bezeichnung des Wahlvorschlages ein Zeichen angebracht wird, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der/die WählerIn den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte. Der Stimmzettel gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere Wählergruppen angekreuzt werden, die miteinander für die Gemeinderatswahl gekoppelt sind. Die Stimme wird dann jener Wählergruppe zugerechnet, die auf dem Stimmzettel zuerst gereiht ist.
Zwei Vorzugsstimmen
In dem auf dem Stimmzettel für die Gemeinderatswahl vorgesehenen Raum für die Vorzugsstimmen können die Namen von höchsten zwei WahlwerberInnen der gewählten Wählergruppe eingetragen werden. Wird der Name des Wahlwerbers nicht in die Zeile der gewählten Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein/e WahlwerberIn der nicht gewählten Wählergruppe eingetragen, so gilt diese Vorzugsstimme nicht. Werden zwei WahlwerberInnen verschiedener, aber gekoppelter Wählergruppen, eingetragen, so gilt die Eintragung nur zugunsten der auf dem Stimmzettel zuerst gereihten Liste.