Kommentare (0)

Presseaussendung des Landes Tirol
vero / 05.02.2013 10:22
Bewertungen 0
Land  Tirol  Wahlen  Poltik  Landtagswahl  2013  Wahlordnung 

Landtagswahl 2013

Überblick über die wichtigsten für die Wählerinnen
und Wähler relevanten gesetzlichen Neuerungen

 

 

Die Landesregierung hat nach dem Beschluss des Landtages über dessen Auflösung vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode am 30. Jänner 2013 in ihrer Sitzung am 31. Jänner 2013 be­schlossen, die Wahl zum Tiroler Landtag auf

Sonntag, den 28. April 2013

auszuschreiben. Die Kundmachung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatt wird am 4. Februar 2013 erfolgen und als Tag der Wahlausschreibung daher der 4. Februar 2013 gelten. Als Stichtag wird der 5. Februar 2013 bestimmt werden.

 

Das neue Gesetz über die Wahl des Landtages in Tirol (Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011), LGBl. Nr. 5/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, beinhaltet gegenüber der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 einige wesentliche Änderungen, wobei die für die Wählerinnen und Wähler wichtigsten in der Folge überblicksmäßig dargestellt werden.

 

1.     Einführung von Vorzugsstimmen auf der Ebene des Landeswahlvorschlages

Bisher konnte lediglich Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages eine Vorzugsstimme gegeben werden, nun ist dies auch im Hinblick auf Wahlwerber des Landeswahlvorschlages möglich. Auf jeder Ebene (Kreiswahlvorschlag, Landeswahlvorschlag) kann bei der heurigen Landtagswahl je einem Wahlwerber der gewählten Partei eine Vorzugsstimme gegeben werden. Im Gegensatz zu den Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages, wo die Wahlwerber am Stimmzettel angeführt sind und durch Ankreuzen mit einer Vorzugsstimme bedacht werden können, wird auf der Ebene des Landeswahlvor­schlages eine Vorzugsstimme durch Eintragung des gewünschten Wahlwerbers vergeben. Im hierfür am Stimmzettel vorgesehenen Raum ist zumindest dessen Familien- bzw. Nachname (bei Namensgleichheit mehrerer Wahlwerber der betreffenden Wählergruppe ein weiteres Unterscheidungsmerkmal wie etwa der Vorname oder die Reihungsnummer) einzutragen. Im gegebenen Zusammenhang wird darauf hinge­wiesen, dass der amtliche Stimmzettel neu gestaltet wurde und nun äußerlich im Wesentlichen jenem gleicht, der für die Nationalratswahl verwendet wird.

Zu einer „Vorreihung“ aufgrund der auf der Ebene des Landeswahlvorschlages erhaltenen Vorzugs­stimmen kommt es nur bei Erreichen der Wahlzahl. Dies unterscheidet sich von der Wertung der Vor­zugsstimmen bei den Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages: Hier führen nämlich schon Vorzugs­stimmen im Ausmaß von mindestens 30% der Wahlzahl des betreffenden Wahlkreises zu einer „Vorreihung“.

 

2.     Wahlkarten und Briefwahl

Hier kam es mehrfach zu Änderungen und Anpassungen, z.B. zum Entfall des sog. „Postmonopols“ für die Rückübermittlung der Briefwahlkarten durch den Wähler an die Kreiswahlbehörde, und zur Strei­chung der achttägigen Rücklauffrist für das Einlangen der Briefwahlkarten nach dem Wahltag, letzteres um sog. „taktisches Wählen“ zuverlässig auszuschließen. Die Briefwahlkarten müssen künftig postalisch vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen oder bis einschließlich Freitag vor dem Wahlsonntag in einem Tiroler Gemeindeamt oder am Wahltag in einem Wahllokal, das Wahlkarten annimmt, abge­geben werden.

 

Mit einer Wahlkarte kann man auch außerhalb des (nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis) zu­ständigen Wahllokals wählen, nämlich unter Berücksichtigung der soeben angeführten Neuerungen auf folgende Weise:

·         durch Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde, und zwar in jedem Wahllokal in Tirol, das Wahlkarten annimmt;

·         durch Stimmabgabe am Ort der Bettlägerigkeit oder eingeschränkten Mobilität, dies jedoch nur dann, wenn man im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte den Besuch einer sog. „fliegenden Wahlkommission“ beantragt hat;

·         durch Übermittlung der (nach der Stimmabgabe zu Hause oder an jedem anderen Ort) ver­schlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, entweder von jedem Ort im Inland oder Ausland per Post oder durch Abgabe. Die Briefwahlkarten müssen künftig vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde postalisch einlangen oder bis einschließlich 26. April 2013 in einem Tiroler Gemeindeamt oder am Wahltag, dem 28. April 2013, in einem Wahllokal, das Wahlkarten annimmt, abgegeben werden.

 

Für die zuletzt angeführte Art der Stimmabgabe, d.h. jene durch Übermittlung der ausgefüllten und verschlossenen Wahlkarte durch den Wähler an die Kreiswahlbehörde bzw. durch Abgabe bei der Gemeinde oder bei einer Wahlbehörde der Gemeinde, gilt im Detail Folgendes:

·         Postalische Übermittlung an die zuständige Kreiswahlbehörde:

Briefwahlkarten können per Post (das Postentgelt wird vom Land Tirol getragen) an die Kreiswahlbehörde übermittelt werden und müssen dort vor dem Wahltag einlangen. Die Adresse der zuständigen Kreiswahlbehörde ist auf der Wahlkarte aufgedruckt, diese muss also bloß in einen Briefkasten geworfen oder bei einem Postamt oder Postpartner aufgegeben werden.

·         Abgabe bei der zuständigen Kreiswahlbehörde:

Wahlkarten aus dem betreffenden Wahlkreis (d.h. jenem, der auf der Wahlkarte angegeben ist, hingegen nicht solche aus anderen Wahlkreisen) können auch bei den Ämtern, die die Kreiswahlbehörden organisatorisch unterstützen (insbesondere Bezirkshauptmannschaf­ten), bis spätestens zum Freitag vor dem Wahlsonntag, somit bis zum 26. April 2013, während der jeweiligen Amtsstunden (entsprechend den üblichen Amtsstunden meist bis Mittag) abgegeben werden. Die Abgabe der Wahlkarte ist somit nur bei der zu deren Aus­wertung zuständigen (= auf der Wahlkarte als Adressat aufgedruckten) Kreiswahlbehörde zulässig.

Eine derartige Beschränkung auf den eigenen Wahlkreis besteht jedoch nicht bei der Abgabe bei der Gemeinde oder bei den Wahlbehörden der Gemeinde (siehe gleich im Folgenden):

·         Abgabe bei der Gemeinde oder bei den Wahlbehörden der Gemeinde:

Eine weitere Form der ordnungsgemäßen Übermittlung ist die Abgabe der Wahlkarte bei jedem Tiroler Gemeindeamt (einschließlich Stadtmagistrat Innsbruck) während der Amtsstunden. Auch in diesem Fall kann die Wahlkarte bis zum Freitag vor dem Wahlsonntag, somit bis zum 26. April 2013 (entsprechend den üblichen Amtsstunden meist bis Mittag), ab­gegeben werden. Es können bei jedem Tiroler Gemeindeamt Wahlkarten aus allen Wahl­kreisen abgegeben werden.

Abgabe in einem „Wahlkartenwahllokal“ am Wahltag:

Schließlich können Wahlkarten aber auch noch am Wahlsonntag, dem 28. April 2013, bis Wahlschluss in jedem Tiroler Wahllokal, das Wahlkarten annimmt (d.h. in mindestens einem Wahllokal pro Gemeinde), abgegeben werden.

 


3.     Weitere Änderungen

-       Änderung der Bestimmungen über die Kurzbezeichnung von Wählergruppen (maximal acht Buchstaben),

-       Entfall der Möglichkeit von Koppelungen von Wahlvorschlägen.