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Presseinfo des Landes Tirol
vero / 23.04.2013 11:44
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Landtagswahl am 28. April 2013:

So wähle ich gültig

Bei der Landtagswahl am 28. April 2013 ist es erstmals möglich, Vorzugsstimmen auf der Ebene des Landeswahlvorschlags zu vergeben:

Bisher konnte lediglich WahlwerberInnen des Kreiswahlvorschlags eine Vorzugsstimme ge­geben werden, nun ist dies auch im Hinblick auf WahlwerberInnen des Landeswahlvorschlags möglich. Auf jeder Ebene (Kreiswahlvorschlag, Landeswahlvorschlag) kann je einer(m) Wahlwerber/in der gewählten Partei eine Vorzugsstimme gegeben werden.

Vorzugsstimme auch für WahlwerberInnen des Landeswahlvorschlags möglich

Im Gegensatz zu den Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlags, wo die WahlwerberInnen am Stimmzettel angeführt sind und durch Ankreuzen mit einer Vorzugs­stimme bedacht werden können, wird auf der Ebene des Landeswahlvorschlags eine Vor­zugsstimme durch Eintragung des gewünschten Wahlwerbers vergeben. Im hierfür am Stimmzettel vorgesehenen Raum ist zumindest dessen Familien- bzw. Nachname (bei Namensgleichheit mehrerer WahlwerberInnen der betreffenden Wählergruppe ein weiteres Unter­scheidungsmerkmal, wie etwa der Vorname oder die Reihungsnummer) einzutragen.

In der Wahlzelle Ihres Wahllokales ist eine Kundmachung der Landeswahlvorschläge angebracht, um die Vergabe der Vorzugsstimme auf der Ebene des Landeswahlvorschlages zu ermöglichen.

In der Anlage sind die Musterstimmzettel der neun Wahlkreise ersichtlich. Sie können sich auch  auf www.tirol.gv.at. über  die VorzugsstimmenkandidatInnen auf Wahlkreisebene und auf Landesebene informieren. Diesbezüglich wird insbesondere noch auf die Kundmachung der Landeswahlvorschläge im Boten für Tirol vom 8. April 2013 verwiesen, die unter http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/bote/downloads/2013/bote14a-2013.pdf abrufbar ist.

 

 

Wann ist der amtliche Stimmzettel gültig ausgefüllt?

  • Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter den einzelnen Bezeichnungen der Wähler­gruppe vorgedruckten Kreis mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig her­vorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wählergruppe wählen wollte.
  • Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wäh­lergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übri­gen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.
  • Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlags und/oder des Landeswahlvorschlags derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wähler­gruppe.
    Dies gilt selbstverständlich dann, wenn die Vorzugsstimme(n) gültig vergeben wurde(n), aber auch dann, wenn die Vergabe von Vorzugsstimmen deshalb nicht gültig ist, weil statt bloß eines Wahlwerbers des Kreiswahlvorschlags zwei oder mehrere angekreuzt oder weil zwei oder mehrere Wahlwerber des Landeswahlvorschlags in den hierfür vorgesehenen Raum eingetragen wurden.

 

Wann ist die Stimmabgabe ungültig?

  • Wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde.
  • Wenn der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte.
  • Wenn der Stimmzettel etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen behandelt wurde.
  • Wenn zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden.
  • Wenn keine Wählergruppe und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurden.
  • Wenn aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

 

Wie wähle ich mit Wahlkarte?

Mit einer Wahlkarte kann auch außerhalb des (nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis) zu­ständigen Wahllokals auf folgende Weise gewählt werden:

·         durch Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde, und zwar in jedem Wahllokal in Tirol, das Wahlkarten annimmt.

·         durch Stimmabgabe am Ort der Bettlägerigkeit oder eingeschränkten Mobilität; dies jedoch nur dann, wenn man im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte den Besuch einer sogenannten „fliegenden Wahlkommission“ beantragt hat.

·         durch Übermittlung der (nach der Stimmabgabe zu Hause oder an jedem anderen Ort) ver­schlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, entweder von jedem Ort im Inland oder Ausland per Post oder durch Abgabe. Die Briefwahlkarten müssen vor dem Wahltag bei der zuständigen Kreiswahlbehörde postalisch einlangen oder bis einschließlich 26. April 2013 während der Amtsstunden dort oder in einem Tiroler Gemeindeamt oder am Wahltag, dem 28. April 2013, in einem Wahllokal, das Wahlkarten annimmt, abgegeben werden.

 

Weiterführende Informationen zur Tiroler Landtagswahl am 28. April 2013 finden sie unter www.tirol.gv.at.