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Fehlende Sicherheitsleistung für die Nachsorge ist Schließungsgrund |
Das Ministerium in Wien klopfte der Tiroler Umweltabteilung bereits vor Jahres bezüglich Riederberg auf die Finger. DI Holzer: "Wir sind bereits vor Jahren in der Causa Riederberg eingeschritten - in erster Linie wegen nicht zulässiger Müllanlieferung aus anderen Bundesländern. Die Tiroler Ausnahmeregelung, unbehandelten Müll über das Jahr 2004 hinaus bis zum 31.12.2008 deponieren zu dürfen war klar an die Bedingung geknüpft, dass es nur Müll aus dem eigenen Bundesland sein darf. Diese Müllzulieferungen von auswärts zum Riederberg waren uns von jeher ein Dorn im Auge und wir haben die Tiroler Behörden bereits 2003 erstmals darauf hingewiesen, dass diese aufgrund der Mengenüberschreitungen unzulässig sind. Wir haben auch die fehlende Sicherheitsleistung ins Spiel gebracht. Die Tiroler Behörden haben auf unsere Hinweise schleppend oder wie im Fall der Mengenüberschreitung überhaupt nicht reagiert."
Die 2003 gültige Mengenbeschränkung sei jetzt aufgrund einer Verordnungsänderung nicht mehr anwendbar. Aufrecht ist hingegen sehr wohl das Gesetz, wonach eine fehlende Sicherheitsleistung Grund fürs Zusperren einer Deponie ist. "Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 63 ABs. 4 AWG 2002 ergibt sich, dass vor Erlassung eines Einbringungsverbots- oder Schließungsbescheides kein rechtskräftiges Verfahren zum Erlag einer Sicherheitsleistung durchzuführen ist", betonte DI Holzer nochmals den Rechtsstandpunkt des Ministeriums. Dieser sei kein "Gutachten für die Bürgerinitiative", wie es vom Anwalt des Deponiebetreibers via Medien tönte, sondern eine Rechtsauskunft.
Der Schließung müssten allerdings wiederholte Mahnungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen voran gehen. Das Ministerium habe das Land frühzeitig darauf hingewiesen. Ob nun die Voraussetzungen für eine Schließung vorliegen, müsse ein Verfahren klären. Zuständig dafür sei der Landeshauptmann von Tirol.
Die 2003 gültige Mengenbeschränkung sei jetzt aufgrund einer Verordnungsänderung nicht mehr anwendbar. Aufrecht ist hingegen sehr wohl das Gesetz, wonach eine fehlende Sicherheitsleistung Grund fürs Zusperren einer Deponie ist. "Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 63 ABs. 4 AWG 2002 ergibt sich, dass vor Erlassung eines Einbringungsverbots- oder Schließungsbescheides kein rechtskräftiges Verfahren zum Erlag einer Sicherheitsleistung durchzuführen ist", betonte DI Holzer nochmals den Rechtsstandpunkt des Ministeriums. Dieser sei kein "Gutachten für die Bürgerinitiative", wie es vom Anwalt des Deponiebetreibers via Medien tönte, sondern eine Rechtsauskunft.
Der Schließung müssten allerdings wiederholte Mahnungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen voran gehen. Das Ministerium habe das Land frühzeitig darauf hingewiesen. Ob nun die Voraussetzungen für eine Schließung vorliegen, müsse ein Verfahren klären. Zuständig dafür sei der Landeshauptmann von Tirol.