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Kontroverse im Wörgler Gemeinderat

Wer hat nun Recht? Das fragten sich die ZuhörerInnen nach der Wörgler Gemeinderatsitzung am 16. Dezember 2010, als unter "Allfälliges" Bürgermeisterin Hedi Wechner eine Stellungnahme der Gemeindeaufsichtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Causa Bürgermeister-Kompetenz im Stadtwerke-Gesellschaftervertrag vorlegte. Am 4. November 2010 beschloss der Gemeinderat mehrheitlich eine Änderung des Gesellschaftervertrages in punkto Vertretung der Stadt, dass der Bürgermeisterin gegen deren Willen weitere drei Personen zur Seite gestellt werden (Bericht hier), um ihre Kompetenzen zu beschränken.

Am 1. Dezember 2010 übermittelte die Stadt den Gemeinderatsbeschluss vom 4. November an die BH und erhielt dazu folgende Auskunft: "Die Rechtsmeinung der Gemeindeaufsichtsbehörde Kufstein lautet, dass nach § 55 Absatz 1 der Tiroler Gemeindeordnung der Bürgermeister Vertreter ist. Dieser kann zur Arbeitsvereinfachung per Verordnung diese Kompetenz übertragen", zitierte Wechner. Die alleinige Vertretung sei "zwingendes Recht", aus gemeinderechtlicher Sicht sei eine Abänderung nicht zulässig und sei im Firmenbuch auch nicht eintragbar. Der Gemeinderat sei ausschließlich in Fragen der Budgethoheit etwa bei Haftungen und Kreditaufnahmen zuständig. Ein gewünschtes Gremium könne beraten, was aber nicht bindend sei. Zudem wies Wechner auf die Auskunft eines Notars hin, dass die am 4. November mit 15:5 Stimmen beschlossene Vertretungsregelung nicht im Firmenbuch eintragbar wäre.

Komplett gegensätzlich lautete danach die Stellungnahme vom Vizebgm. Evelin Treichl von der Bürgermeisterliste, die sich beim Firmenbuchrichter Dr. Jennewein sowie beim Gemeindeverband im Land Tirol bei Dr. Ludwig erkundigte. Derzufolge sei die beschlossene Vorgangsweise doch zulässig. "Prinzipiell ist die Formulierung im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke und die Vorgangsweise im Gemeinderat nach der TGO zu trennen. Laut TGO sei es durchaus zulässig ein Gremium für die Vertretung der Gemeinde in der Stadtwerke Wörgl GmbH zu installieren. Diese Vorgangsweise wird auch bei der Stadtgemeinde Kufstein seit 1994 erfolgreich so gehandhabt", zitierte Treichl.

Sollte diese Formulierung wider Erwarten im Firmenbuch bei der vorzunehmenden Antragstellung nicht möglich sein, so ändere dies nichts daran, dass die Bürgermeisterin künftig nur mehr nach entsprechender Weisung durch den Gemeinderat in der Generalversammlung der Stadtwerke auftreten dürfe. Laut Auskunft des zuständigen Firmenbuchrichters gäbe es auch kein Problem, so Treichl. Dieser sei - so Treichl - nach der Berichterstattung über die Vorgehensweise der Bürgermeisterin überrascht gewesen, dass sie sich über den mehrheitlichen Wunsch der Gemeinderäte hinweggesetzt habe mit der Begründung, dies sei im Gesellschaftervertrag gedeckt. Es hätte als "Weisung des Gemeinderates" aufgefasst werden müssen, der Bestellung des Geschäftsführers eine Ausschreibung vorgehen zu lassen.

Auf eine weitere Vorgangsweise einigte man sich in der Sitzung nicht. Bürgermeisterin Wechner stellte abschließend fest, dass für sie die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Gültigkeit habe.