Corona: Richtlinien für Vereine

Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen und Vorschriften im Zuge der Coronavirus-Pandemie  verlängert die Stadtgemeinde Wörgl die Frist für die Abgabe der Unterlagen für die Ausbezahlung der restlichen Jahressubvention (10%) von Ende Juni bis zum 30.11.2020. Das teilt Sabine Seiwald von der städtischen Kulturabteilung mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die erforderlichen Unterlagen zum Verwendungsnachweis der Förderung fristgerecht einzureichen (Protokoll der Generalversammlung, Kassabericht).

„Vom Bundesministerium für Justiz ist nunmehr am 8. April 2020 eine Verordnung zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise erlassen worden“, teilt der Wörgler Rechtsanwalt Mag. Markus Steinbacher mit, der die Vereinstätigkeit aus eigener Erfahrung beim Heimatmuseumsverein, bei den Fahrtenseglern aber auch beim LionsClub kennt.

Regeln für virtuelle Online-Versammlungen

„In dieser Verordnung wurde auch eine Sonderbestimmung für die Generalversammlung eines Vereins in § 4 erlassen. Zusammengefasst ist für die virtuelle Durchführung ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied den Verlauf der Versammlung verfolgen kann, aber auf anderer Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Es ist ausreichend, wenn Einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer, nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind“, so Steinbacher.

„Falls eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn diese in den Satzungen nicht vorgesehen ist. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung. Es sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und den Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen oder schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen, wie die schriftliche Abstimmung. Die Stellungnahmen sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen“, teilt der Wörgler Rechtsanwalt mit.

„Für die eigentliche Abstimmung sind den Mitglieder zusammen mit der Ankündigungen ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit Ihren Namen und mit dem Abstimmungswunsch, spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder in den Briefkasten des Vereins abgeben können. Der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen, sowie die schriftliche Stimmenabgabe in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.“

Diese Verordnung wurde rückwirkend in Kraft gesetzt und ist somit mit 22.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit 31.12.2020 außer Kraft.

Rechtsanwalt Mag. Markus Steinbacher informiert Vereine über rechtliche Aspekte betreffend Generalversammlungen. Foto: www.ra-steinbacher.at

Rechtsanwalt Mag. Markus Steinbacher informiert Vereine über rechtliche Aspekte betreffend Generalversammlungen. Foto: www.ra-steinbacher.at