Hochwasserschutz Unterinntal: Keine UVP notwendig

Die Behörde hat nunmehr über die Art des Genehmigungsverfahrens für die geplanten Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Unterinntal entschieden: Ein Großverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) ist nicht notwendig. Der geplante Hochwasserschutz im Unterinntal hat keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt. Das Schutzprojekt wird deshalb in einem detaillierten Einzelverfahren nach dem Wasserrecht und allenfalls nach dem Naturschutz- und dem Forstrecht verhandelt. UVP-Pflicht besteht nicht.

LHStv Josef Geisler weist nochmals darauf hin, dass mit der nunmehrigen Feststellung, dass das Schutzprojekt nicht UVP-pflichtig ist, keinerlei Genehmigung für den Hochwasserschutz verbunden ist: „Wir haben jetzt aber Klarheit darüber, wie das Verfahren in Zukunft durchzuführen ist.“ Gegen die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, kann Einspruch erhoben werden. Dass die Gemeinden gegen den Bescheid der Umweltbehörde berufen, glaubt man im Land nicht. „Hochwasserschutz ist eine Gemeindeaufgabe. Es liegt im Interesse der Gemeinden möglichst einfache und effiziente Verfahren zu haben“, meint Geisler. Ziel ist es, das Unterinntal hochwassersicher zu machen und 4.400 Gebäude und 360 Hektar besiedeltes Gebiet aus der Gefahrenzone herauszubringen.

Hochwasserschutz ist Gemeindeaufgabe

Ende 2017 sollen die Detailplanungen für den Hochwasserschutz im Mittleren Unterinntal von Pill bis Reith und im Unteren Unterinntal von Brixlegg bis Angath abgeschlossen sein. Die Schutzprojekte werden dann von den noch zu gründenden Wasserverbänden, sprich den Gemeinden, als Projektwerber bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung eingereicht. Diese führt in weiterer Folge die notwendigen Einzelverfahren durch.

Parteistellung für GrundeigentümerInnen

Verhandelt werden nicht einzelne Maßnahmen, sondern das Gesamtprojekt mit allen baulichen und Retentionsmaßnahmen im Planungsabschnitt. In diesen Verfahren haben vor allem auch die GrundeigentümerInnen Parteistellung. Sie werden zu einer mündlichen Verhandlung bzw. zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Hochwasserschutzprojekt eingeladen. Jedes einzelne Vorbringen wird im Detail geprüft.

Text: Mag. Christa Entstrasser-Müller/Land Tirol